Bildungsfonds
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Die Implementierung der neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung Geomatikerin/Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Nr. 64104 und des entsprechende Bildungsplan erfordern die Umstrukturierung und Integration der bestehenden Gremien und Fonds in den Trägerverein Geomatiker/-in Schweiz.

Mit der Ablösung des bestehenden Ausbildungsreglement «Geomatiker/Geomatikerin» (64103) verliert der «Schulfonds 84» seine Gültigkeit. Die Trägerorganisationen des Trägervereins haben beschlossen, die Fortführung der Fondsziele zu gewährleisten und einen neuen, den neuen gesetzlichen Grundlagen entsprechenden Fonds, einzurichten.

Das Fonds-System des Trägervereins Geomatiker/-in Schweiz sieht zwei Fonds vor, welche unterschiedliche Ziele verfolgen.

Zur Deckung der Koste für die Qualitätssicherung und fortlaufenden Aktualisierung der beruflichen Grundbildung in der Geomatik (künftige Reformen) wurde der Schweiz weit gültige «Berufsbildungsfonds Geomatiker/-in Schweiz gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)» oder kurz Berufsbildungsfonds ins Leben gerufen. Mit Ihren Beiträgen in diesen Fonds wird sichergestellt, dass «Geomatiker/Geomatikerin EFZ» auch künftig ein attraktiver und zeitgerechter Ausbildungsberuf bleibt.

Als zweiter Fonds wurde der Fonds zur «Auslagenentschädigung der Geomatiker/innen mit Schulstandort Deutschschweiz» oder kurz Auslagenkasse gegründet. Dieser Fonds sichert die Fortführung des solidarischen Spesenausgleich für Lernende in der Deutschschweiz, im Sinne des «Schulfonds 84». Dieser Fonds hat ausschliesslich Gültigkeit in der Deutschschweiz.

 
Spesenabrechnungen
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Nachfolgendes gilt für Spesenabrechnungen von Lernenden mit Lehrstart 2010, nach neuer Bildungsverordnung:

Die ausgefüllten Spesenformulare sind an das Sekretariat des Trägervereins, an folgende Adresse zu senden:

Trägerverein Geomatiker/-in Schweiz
Hochstrasse 5
8200 Schaffhausen

 
Auflösung des Schulfonds 84
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Für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 werden keine Lehrbetriebsbeiträge mehr erhoben. Der Spesenausgleich erfolgt für Lernende, die nach der „alten Ordnung“ ausgebildet werden, bis zum Lehrabschluss aus diesem Schulfonds gemäss dem aktuell geltenden Reglement (Ausgabe 1995, letzte Revision 02.10.2008).

Die gemäss Schulfondsvertrag zu haltenden Reserven werden bis zur Auflösung des Fonds unter anderem den Lehrbetrieben nach dem „Holprinzip“ teilweise zurückerstattet.

Mehr über die Rückerstattung an die Lehrbetriebe!

Formular: Rückerstattungsantrag

 
Übersicht Bildungsfonds:
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